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Flieger weg - was nun?

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Verkehrsunfall oder verschlafen: Flieger weg - was nun?

10.05.2010, 15:49 Uhr | Elias Elo/srt

Schlange vor dem Check-in-Schalter. (Foto: F.v.Poser/srt)

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. Manchmal erhält er nicht nur einen Ersatzflug, sondern sogar zusätzlich Schadensersatz.

Passagiere müssen Zeitpolster einplanen

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen "vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr" berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei "ohne jedes Zeitpolster erst so spät" losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Gut für Kunden: Das Rail & Fly-Ticket

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen "zeitnahen" Ersatzflug an, so liege ein "erheblicher Reisemangel" vor. Und dann, so das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Immer zügig beim Check-in anstellen

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre "Betreuungspflicht" nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07). Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, "darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können" (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft "die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern", so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Mitunter bleibt wenig Zeit zum Umsteigen

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige "minimum connecting time" berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

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Quelle: srt

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Kommentare (2)

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Thema: "Flieger weg - was nun?"

CLWK schrieb: am 11. Mai 2010 um 08:56:48
(0) (0) Airline-Service
.. und dann Airlines, die Ihre "Gäste" per Hotline/Email bei einem besonderen Vorfall (Tod eines nahen Freundes) so lange
hinhalten, bis die Möglichkeiten der Umbuchung/Storno vertan sind. Storno-Gebühren: 100%, bei einem gar-nicht-so-billig-Flug (AirBerlin). Grandioser Service - keine Antwort innerhalb von 7 Tagen per Mal, die Hotline legt nach 30 Sekunden wg. Überlastung auf (3 Tage lang, VOR sder Staubattacke)), Web-Umbuchuing geht 2 Tage vor Abflug nicht mehrh . Gefühlter Betrug!
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siggi schrieb: am 11. Mai 2010 um 07:20:34
(0) (0) zu spät!
Es ist irgendwie Mode geworden,zu wichtigen Terminen auf der letzten Minute aufzubrechen,kommt man zuspät sind es immer die
anderen Schuld.Wer zuspät das Haus verlässt hats eilig,und damit nimmt das Unheil seinen Lauf. Stress ist angesagt und damit verbunden weitere Komplikationen,und schon ist der Flieger weg.
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