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Entschädigung bei verspäteten FlügenAnspruch auf Entschädigung bei verspäteten Flügenaktualisiert am 19. November 2009
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Personal hatte keine Visa"Das Urteil schafft Klarheit für die Fluggäste"Nach der früheren Lesart hätten sie - falls es sich nur um eine "Verspätung" gehandelt hätte - lediglich etwaige Kosten ersetzt bekommen, aber keinen pauschalen Ausgleich. Der EuGH entschied nun, dass sich die Reisenden eines verspäteten Flugs in einer vergleichbaren Lage befinden wie Fluggäste, die wegen Annullierung ihres Flugs kurzfristig umgebucht wurden und damit ebenfalls verspätet ankommen. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, "Annullierung" und "große Verspätung" unterschiedlich zu behandeln. Das Bundesverkehrsministerium begrüßte die Entscheidung. "Das Urteil schafft Klarheit für die Fluggäste", sagte Staatssekretär Jan Mücke. Der Frankfurter Reiserechts-Anwalt Ronald Schmid bezeichnete das Urteil als Durchbruch. Damit sei zumindest teilweise Klarheit über die Auslegung der umstrittenen Verordnung geschaffen worden. Keine Zahlungspflicht besteht laut EuGH bei "außergewöhnlichen Umständen" - zu denen aber technische Defekte im Normalfall nicht zählen. Nur wenn eine Panne auf Umstände zurückgehe, die außerhalb des üblichen Flugbetriebs liegen, können sich die Linien darauf berufen.Wichtige Tipps Belege sammeln: "Als Erstes sollte man sich am Flughafen die Verspätung bescheinigen lassen", rät Degott, der Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht ist. Das gehe am Schalter, an vielen deutschen Flughäfen aber auch an den zentralen Servicepunkten. Ähnlich müssten auch Passagiere vorgehen, deren Flug ausfällt oder überbucht ist. Werden sie dann umgebucht, sollten sie ebenfalls alle Nachweise dafür aufheben, damit sie später beim Reklamieren etwas in der Hand haben. Als Belege für einen ausgefallenen Flug kommen etwa eine neue Bordkarte oder eine geänderte Flugnummer infrage. Auch wenn Fluggäste erneut einchecken müssen und dann einen zweiten Gepäckschein erhalten, ist das ein Hinweis für eine Annullierung. Entschädigung einfordern: Die Entschädigungsforderung sei immer an die Airline und nicht etwa an den Veranstalter zu richten, erklärt Degott. Bei ihr lasse sich je nach Länge der Flugstrecke eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro einfordern. Pauschalurlauber können aber zusätzlich beim Veranstalter einen Preisnachlass verlangen, wenn sie zum Beispiel wegen eines Flugausfalls einen mitgebuchten Mietwagen erst später als geplant nutzen können. Während für das Reklamieren solcher Mängel beim Veranstalter eine Frist von einem Monat gilt, ist das beim Einfordern der Entschädigung bei der Airline nicht so. Unkosten abrechnen: Außerdem können betroffene Passagiere die Fluggesellschaft auch für Unkosten zur Kasse bitten, die wegen einer Verspätung entstehen. Sie muss für Essen und Getränke sorgen, für Telefonkosten aufkommen und notfalls auch eine Übernachtung übernehmen. Das gilt bei Flügen mit einer Strecke bis 1500 Kilometer ab zwei Stunden, bis 3500 Kilometer ab drei Stunden und auf längeren Strecken ab vier Stunden Verspätung, erläutert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nicht abwimmeln lassen: Bei jeder Regel gibt es Ausnahmen - so auch hier. Voraussetzung für eine Entschädigung ist nämlich, dass eine Verspätung oder ein Flugausfall nicht auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg versuchen Fluggesellschaften in der Praxis immer wieder, durch solche Umstände Forderungen der Fluggäste abzuwehren.
Quelle: dpa tmn, dpa | Speichern Sie diesen Artikel bei:
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