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Flugverkehr: Entschädigung bei verspäteten Flügen

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Anspruch auf Entschädigung bei verspäteten Flügen

19.11.2009, 15:00 Uhr

Mehr Recht bei Verspätungen (Foto: imago)Mehr Recht bei Verspätungen (Foto: imago)Passagiere verspäteter Flüge können künftig deutlich leichter Ansprüche gegen ihre Fluglinie geltend machen. Das folgt aus einem Urteil Europäische Gerichtshofs (EuGH). Erstmals hat der Gerichtshof in Luxemburg anerkannt, dass Fluggästen ein pauschaler Ausgleich von - je nach Distanz - 250, 400 oder 600 Euro zusteht, wenn ihr Flug mindestens drei Stunden verspätet ist.

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Bisher nur ab fünf Stunden Erstattungen

Das folgt laut EuGH aus einer seit 2005 geltenden EU- Verordnung. Damit müssen die Fluggesellschaften nur dann nicht zahlen, wenn sie nachweisen können, dass die Verspätung auf nicht beherrschbare außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Bisher gab es pauschale Ansprüche nur bei "Annullierung" oder "Nichtbeförderung" des Fluggasts - weshalb vor den Gerichten heftig um die Auslegung dieser Begriffe gestritten wurde. Bei großen Verspätungen mussten die Fluggesellschaften bisher lediglich für Mahlzeiten oder Hotelunterbringungen sorgen oder - ab fünf Stunden - den Flugpreis erstatten. (Rechtssachen C-402/07 und C-432/07).

Personal hatte keine Visa

Derweil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ebenfalls über die Ansprüche von Fluggästen verhandelt. Dort ging es um einen Flug vom Frankfurter Flughafen auf die Malediven im März 2008, der nach einer Zwischenlandung in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgebrochen wurde, weil dem Personal die notwendigen Visa fehlten. Die Kläger, darunter ein Paar auf Hochzeitsreise, wurden auf einen späteren Flug umgebucht und kamen 30 Stunden zu spät an. Umstritten ist, ob dies nach der EU-Verordnung als "Annullierung" einzustufen ist. Das EuGH-Urteil geht unter unter anderem auf einen 2007 vom BGH vorgelegten Fall zurück. Dort hatte sich ein Flug von Toronto nach Frankfurt um 25 Stunden verzögert. Geklagt hatte ein Paar aus Neustadt an der Weinstraße, das bei der Fluggesellschaft Condor für Juli 2005 einen Charterflug nach Kanada gebucht hatte. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte der Maschine, die Gäste bekamen ihr Gepäck zurück und wurden zur Übernachtung in ein Hotel gebracht.

"Das Urteil schafft Klarheit für die Fluggäste"

Nach der früheren Lesart hätten sie - falls es sich nur um eine "Verspätung" gehandelt hätte - lediglich etwaige Kosten ersetzt bekommen, aber keinen pauschalen Ausgleich. Der EuGH entschied nun, dass sich die Reisenden eines verspäteten Flugs in einer vergleichbaren Lage befinden wie Fluggäste, die wegen Annullierung ihres Flugs kurzfristig umgebucht wurden und damit ebenfalls verspätet ankommen. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, "Annullierung" und "große Verspätung" unterschiedlich zu behandeln. Das Bundesverkehrsministerium begrüßte die Entscheidung. "Das Urteil schafft Klarheit für die Fluggäste", sagte Staatssekretär Jan Mücke. Der Frankfurter Reiserechts-Anwalt Ronald Schmid bezeichnete das Urteil als Durchbruch. Damit sei zumindest teilweise Klarheit über die Auslegung der umstrittenen Verordnung geschaffen worden. Keine Zahlungspflicht besteht laut EuGH bei "außergewöhnlichen Umständen" - zu denen aber technische Defekte im Normalfall nicht zählen. Nur wenn eine Panne auf Umstände zurückgehe, die außerhalb des üblichen Flugbetriebs liegen, können sich die Linien darauf berufen.

Wichtige Tipps
Belege sammeln: "Als Erstes sollte man sich am Flughafen die Verspätung bescheinigen lassen", rät Degott, der Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht ist. Das gehe am Schalter, an vielen deutschen Flughäfen aber auch an den zentralen Servicepunkten. Ähnlich müssten auch Passagiere vorgehen, deren Flug ausfällt oder überbucht ist. Werden sie dann umgebucht, sollten sie ebenfalls alle Nachweise dafür aufheben, damit sie später beim Reklamieren etwas in der Hand haben. Als Belege für einen ausgefallenen Flug kommen etwa eine neue Bordkarte oder eine geänderte Flugnummer infrage. Auch wenn Fluggäste erneut einchecken müssen und dann einen zweiten Gepäckschein erhalten, ist das ein Hinweis für eine Annullierung.

Entschädigung einfordern: Die Entschädigungsforderung sei immer an die Airline und nicht etwa an den Veranstalter zu richten, erklärt Degott. Bei ihr lasse sich je nach Länge der Flugstrecke eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro einfordern. Pauschalurlauber können aber zusätzlich beim Veranstalter einen Preisnachlass verlangen, wenn sie zum Beispiel wegen eines Flugausfalls einen mitgebuchten Mietwagen erst später als geplant nutzen können. Während für das Reklamieren solcher Mängel beim Veranstalter eine Frist von einem Monat gilt, ist das beim Einfordern der Entschädigung bei der Airline nicht so.

Unkosten abrechnen: Außerdem können betroffene Passagiere die Fluggesellschaft auch für Unkosten zur Kasse bitten, die wegen einer Verspätung entstehen. Sie muss für Essen und Getränke sorgen, für Telefonkosten aufkommen und notfalls auch eine Übernachtung übernehmen. Das gilt bei Flügen mit einer Strecke bis 1500 Kilometer ab zwei Stunden, bis 3500 Kilometer ab drei Stunden und auf längeren Strecken ab vier Stunden Verspätung, erläutert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Nicht abwimmeln lassen: Bei jeder Regel gibt es Ausnahmen - so auch hier. Voraussetzung für eine Entschädigung ist nämlich, dass eine Verspätung oder ein Flugausfall nicht auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg versuchen Fluggesellschaften in der Praxis immer wieder, durch solche Umstände Forderungen der Fluggäste abzuwehren.

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Quelle: dpa-tmn , dpa

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