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Kreuzfahrten: Aufmüpfigkeit kein Grund für Rauswurf

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Kreuzfahrten: Aufmüpfigkeit kein Grund für Rauswurf

08.11.2011, 12:07 Uhr

Kreuzfahrtschiffe (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Kreuzfahrtschiffe (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Ein Passagier darf eines Kreuzfahrtschiffes nicht verwiesen werden, nur weil er eine Anordnung des Bordpersonals nicht befolgt hat. Die Weigerung oder der Verstoß gegen die Hausordnung müsste schon Auswirkungen auf Schiff, Besatzung oder Passagiere haben, urteilte das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 385 C 2455/10). Ist das nicht der Fall, erhalte der hinausgeworfene Urlauber den Reisepreis zurück und darüber hinaus Schadenersatz. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". Nach Angaben des Amtsgerichts legte der Veranstalter zunächst Berufung ein, zog diese dann aber zurück. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Gast widersetzt sich Barmann

In dem Fall ging es um eine Kreuzfahrt nach St. Petersburg und Tallinn, die der Kläger für sich und eine Begleiterin gebucht hatte. Als der Mann in Oslo an Bord ging, musste er seine Koffer öffnen. Darin fand das Sicherheitspersonal zwei angebrochene Flaschen Whiskey, die mit Klebeband versiegelt wurden. Der Kläger nahm die Flaschen wieder an sich, obwohl ein Barmann ihn bat, sie zurückzustellen. Deshalb wurde er am folgenden Tag in Kopenhagen zusammen mit seiner Begleiterin des Schiffes verwiesen.

Schadenersatz für den Kläger

Der Kläger buchte darauf für sich und die Frau einen Flug von Kopenhagen zurück nach Zürich. Ihm den Aufenthalt an Bord nicht mehr zu erlauben, sei nicht gerechtfertigt gewesen, urteilte das Gericht. Denn der Verweis sei nur als Ultima Ratio gerechtfertigt, etwa wenn die Sicherheit von Schiff und Passagieren gefährdet ist. Von dem Whiskey sei jedoch keine Gefahr ausgegangen, und der Kläger sei nicht betrunken gewesen. Sein Verhalten habe keine Auswirkungen auf die Abläufe an Bord oder auf andere Passagiere gehabt. Da der Urlauber und die Frau zu Unrecht des Schiffes verwiesen wurden, müsse ihr Reisepreis um sechs Siebtel gemindert werden, entschied das Gericht. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Auch der Rückflug muss erstattet werden.

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Quelle: dpa-tmn

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Kommentare (83)

zum Forum

Thema: "Kreuzfahrten: Aufmüpfigkeit kein Grund für Rauswurf"

Ina schrieb: am 8. November 2011 um 20:00:07
(9) (9) Wasserflaschen
dann flieg mal in die türkei oder azoren.

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Globetrotter schrieb: am 8. November 2011 um 19:53:55
(5) (4) Webranth
Du hast den Artikel nicht begriffen. Lies ihn doch bitte noch mal.

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Wurm schrieb: am 8. November 2011 um 19:32:13
(20) (8) Aufmüpfigkeit an Bord
Völlig daneben, das die Weiterfahrt dem Ehepaar untersagt wurde. Richtig ist, das die Getränke vom Ehepaar
eingezogen wurden, denn die werden ja nach der Fahrt wieder ausgehändigt. Mit der Einziehung will man den unkontrollierten zollfreien Einkauf von Alkohol verhindern. Der zollfrei eingekaufte Alkohol wird ja auch erst nach Beendigung der Reise übergeben. Ich sehe das mit der Einziehung nicht so dramatisch, aber mit dem Rauswurf schon!!
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