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Reiserecht: Geld zurück bei Schnee im ungeheizten Hotel

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Reiserecht: Geld zurück bei Schnee im ungeheizten Hotel

18.03.2011, 12:57 Uhr | dpa, tmn

Was tun, wenn sich das Hotel als unbewohnbar erweist? (Foto: imago)

Was tun, wenn sich das Hotel als unbewohnbar erweist? (Foto: imago)

Endlich Urlaub! Doch was tun, wenn sich das Hotel als komplett unbewohnbar erweist? Das Zimmer ist ungeheizt und zugig, zudem hat der Raum keine Türschwelle und die Fenster sind undicht, so dass Schnee hineinwehen kann? Ganz klar: Hier liegt eindeutig ein Reisemangel vor, entschied nun ein Gericht. In unserer Klick-Show sehen Sie weitere kuriose Reiserechtsfälle.

Hotelzimmer als "Großbaustelle"

Das Landgericht Bonn sprach einer betroffenen Touristengruppe wegen dieser Fehler und mehrerer anderer Mängel eine Minderung von 60 Prozent des gezahlten Reisepreises zu (Az.: 5 S 175/09).Im verhandelten Fall ging es um eine Silvesterreise, die nicht nur unter der Baufälligkeit des Hotelzimmers litt, das sich nicht heizen ließ. Auch insgesamt habe das Haus den Eindruck einer "Großbaustelle" vermittelt - mit aufgeschlitzten Wänden und herausgerissenen Fußböden. Zudem wurden beim Silvestermenü die Vorspeisen zum Teil mit mehr als sechs Stunden Verspätung erst nach Mitternacht serviert.

Möglich ist eine Minderung von 60 Prozent

Eine Touristin wollte all das nicht hinnehmen und widersprach einige Tage nach ihrer Rückkehr von der Reise dem Bankeinzug durch den Veranstalter, so dass ihr das gezahlte Geld zurückgebucht wurde. Das Reiseunternehmen versuchte daraufhin, die Kundin vor Gericht zum Zahlen zu zwingen - in erster Instanz noch mit Erfolg, weil die Urlauberin es versäumt hatte, am Reiseziel um Abhilfe zu bitten. Das Landgericht kassierte dieses Urteil aber wieder, da es im Hotel gar keine örtliche Reiseleitung gegeben hatte, an die sich die Touristin hätte wenden können. Anders als die Frau, die ihren Reisepreis in voller Höhe einbehalten hatte, hielt die Landgerichtskammer eine Minderung von 60 Prozent "für angemessen, aber auch ausreichend".

Orientierungshilfe "Frankfurter Tabelle"

Oftmals sind die Mängel im Urlaub weit gewöhnlicher: Da ist zum Beispiel noch die Hälfte der Anlage im Bau oder im Zimmer wimmelt es nur so von sechsbeinigen Mitbewohnern. Der Reiseveranstalter hat dafür zu sorgen, dass der Gast das bekommt, was ihm zuvor versprochen wurde. Wenn nicht, gibt es Geld zurück. Doch in welchem Fall wie viel? Dieser Frage muss sich die 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts häufig stellen - und entwickelte aufgrund dieser Erfahrungen die sogenannte "Frankfurter Tabelle". Die Tabelle ist eine Orientierungshilfe, wie viel Geld ein Gast bei typischen Reisemängeln wie verdreckten Zimmern oder verspäteten Flügen zurück bekommt. Wie hoch die Rückerstattung dann wirklich ausfällt, entscheidet das zuständige Gericht im Einzelfall.

Richtig reklamieren

In jedem Fall muss ein Gast sich schon im Urlaub darum kümmern, dass Mängel der Reiseleitung gemeldet werden. Am besten im freundlichen, aber bestimmten Ton - um eventuelle Unannehmlichkeiten vielleicht schon während des Aufenthalts aus der Welt zu schaffen. Wer sich schon im Urlaubsland bei der Reiseleitung beschwert hat, kann zudem ein Beschwerdeprotokoll verlangen - oder einen Zeugen mit zum Reiseleiter nehmen. Wieder zurück in Deutschland, muss der Reisemangel innerhalb von vier Wochen detailliert reklamiert werden, sonst verfallen die Ansprüche. Der beste Weg ist dabei meist ein Einschreiben mit Rückschein. Der zuständige Ansprechpartner ist immer der Reiseveranstalter direkt und nicht etwa das Reisebüro, in dem gebucht wurde.

Schon im Urlaub Beweise sammeln

Wer nach einer Zahlungsverweigerung dann doch bis vor Gericht zieht, sollte den Grund gut dokumentieren können. Fotos oder eventuell Tonaufnahmen - beispielsweise bei Baustellenlärm - helfen als Beweise weiter. Bei eventuellen Zeugen gilt: Die Aussagen von fremden Mitreisenden sind in der Regel vor Gericht mehr wert als die von Verwandten und Bekannten. Wer jetzt denkt, sich auf diesem Weg mit ein bisschen Nörgelei den nächsten Urlaub zu vergünstigen, wird allerdings enttäuscht: Die Gerichte entscheiden sehr unterschiedlich, wann eine "erhebliche" Beeinträchtigung der Urlaubsfreuden vorliegt - und die ist Voraussetzung, um eventuell Geld zurück zu bekommen. Und selbst bei gewonnenem Prozess fallen Reisepreiserstattung und eventuell Schadenersatz oft gering aus. Der Gang vor Gericht will also gut überlegt sein - und schließlich ist ja auch der Urlaub viel schöner, wenn der Prozess gar nicht nötig wird.

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Quelle: dpa , dpa-tmn

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